Neue EU-Vorschriften für die Probenahme bei Pestizidrückständen – ab 2027 verbindlich
Die Verordnung regelt drei Kernbereiche: die Probenahmeverfahren und Probenaufbereitung bei Lebensmitteln, die Methoden für Laboranalysen sowie die Berechnung der Messunsicherheit und die Auswertung der Ergebnisse – sowohl für Lebensmittel als auch für Futtermittel. Grundlage für die Analysemethoden ist der Leitfaden der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände, dessen Grundsätze künftig verbindlich gelten, um eine einheitliche Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Neu geregelt werden unter anderem die Probenahme bei bislang unklaren Erzeugniskategorien – darunter Honig, Insekten, Amphibien und Reptilien, wirbellose Landtiere sowie Fisch und Meeresfrüchte – sowie Anforderungen an hochwertige Erzeugnisse, Nahrungsergänzungsmittel und bestimmte verarbeitete Lebensmittel. Für die Konformitätsbewertung gilt: Eine Partie wird als nicht konform eingestuft, wenn der gemessene Rückstandswert nach Abzug der erweiterten Messunsicherheit den Rückstandshöchstgehalt (RHG) überschreitet (x – U > RHG). Die standardmäßig angesetzte erweiterte Messunsicherheit beträgt 50 %, für Kupfer 20 %.
Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2027, um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben.
Quelle: eur-lex.europa.eu