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EU verschärft die Kontrolle von Lieferketten im Rahmen der Entwaldungsverordnung

Die Europäische Union hat Änderungen an der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten veröffentlicht. Die Anpassungen betreffen insbesondere Kontrollverfahren, Sorgfaltspflichten, Zollkontrollen sowie Mechanismen zur Überwachung von Lieferketten.


Die neuen Regelungen präzisieren die Anforderungen an Marktteilnehmer, Händler und weitere Akteure entlang der Lieferkette. Künftig müssen in den Sorgfaltserklärungen unter anderem Angaben zu Produktmengen, Empfängerunternehmen sowie zusätzliche Informationen zur Herkunft der Waren gemacht werden.
Besondere Bedeutung kommt dem risikobasierten Kontrollansatz zu. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollen dabei folgende Faktoren berücksichtigen:

  • Art der relevanten Rohstoffe;
  • Komplexität und Länge der Lieferketten;
  • Risiken einer Vermischung von Erzeugnissen;
  • Herkunftsland oder Herkunftsregion;
  • frühere Verstöße;
  • Risiken der Umgehung der Verordnung. 

Für Länder und Regionen mit unterschiedlichen Risikostufen gelten Mindestquoten für jährliche Kontrollen:

  • 1 % bei geringem Risiko;
  • 3 % bei normalem Risiko;
  • 9 % bei hohem Risiko. 

Bei Hochrisikoländern müssen zusätzlich mindestens 9 % des Volumens der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert werden.


Die Kontrollen können Dokumentenprüfungen, Vor-Ort-Inspektionen, Stichproben sowie wissenschaftliche Analyseverfahren umfassen. Dazu zählen insbesondere:

  • chemische Analysen;
  • DNA-Analysen;
  • Satellitenüberwachung und Daten des Copernicus-Programms. 

Die Verordnung sieht außerdem einen stärkeren digitalen Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Zollbehörden vor. Bis zum 1. Dezember 2029 soll die Europäische Kommission eine elektronische Schnittstelle auf Grundlage der EU Single Window Environment for Customs bereitstellen.


Auch die Sanktionen bei Verstößen werden deutlich verschärft. Für juristische Personen soll die maximale Geldbuße mindestens 4 % des jährlichen EU-Gesamtumsatzes betragen. Darüber hinaus sind vorgesehen:

  • die Beschlagnahmung von Erzeugnissen;
  • die Abschöpfung erzielter Einnahmen;
  • der Rückruf von Produkten vom Markt. 

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Schutzmechanismen für Personen und Organisationen schaffen, die mögliche Verstöße gegen die Verordnung melden.


Der Text enthält zudem Vorgaben für die weitere Überprüfung der Verordnung. Bis zum 30. April 2026 soll die Europäische Kommission Vorschläge zur Vereinfachung der Regelungen vorlegen. Bis 2030 ist eine umfassende Evaluierung der Auswirkungen vorgesehen, unter anderem auf:

  • Landwirte und Kleinproduzenten;
  • den internationalen Handel;
  • Risiken der Umgehung der Vorschriften;
  • eine mögliche Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Produkte und Ökosysteme. 

Dabei wird auch geprüft, ob zusätzliche natürliche Ökosysteme sowie weitere Rohstoffe und Erzeugnisse — darunter Mais und Biokraftstoffe — künftig in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen werden sollen.

 


Quelle: eur-lex.europa.eu
Datum: 23.12.2025
 

12.05.2026
APD